Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 unverändert 131 Euro pro Monat. Anspruch haben alle Menschen mit Pflegegrad, die zu Hause versorgt werden, also Pflegegrad 1 bis 5. Das Geld wird nicht bar ausgezahlt. Sie reichen Rechnungen anerkannter Anbieter bei der Pflegekasse ein und bekommen die Kosten bis zu dieser Grenze erstattet. Wer den Betrag in einem Monat nicht voll braucht, verliert ihn nicht sofort. Nicht genutzte Beträge können angespart und unter bestimmten Bedingungen ins nächste Halbjahr mitgenommen werden.

Höhe 2026: 131 Euro im Monat

Seit dem 1. Januar 2025 liegt der Entlastungsbetrag bei 131 Euro im Monat. Davor waren es 125 Euro. Diese Erhöhung ist also bereits 2025 passiert. Im Jahr 2026 ändert sich daran nichts. Wenn Sie im Netz auf Überschriften wie "neuer Entlastungsbetrag 2026" stoßen, ist damit fast immer der Wert gemeint, der schon seit Anfang 2025 gilt.

Auf das Jahr gerechnet stehen Ihnen 1.572 Euro zur Verfügung. Rechtliche Grundlage ist § 45b SGB XI. Der Betrag ist eine zweckgebundene Leistung. Das heißt, er ist für ganz bestimmte Zwecke vorgesehen und kein freies Taschengeld.

Kurz gesagt: 131 Euro im Monat, gleich für jeden Pflegegrad, gilt 2025 und 2026 gleichermaßen.

Wer bekommt den Entlastungsbetrag

Hier liegt der größte Unterschied zu anderen Leistungen. Den Entlastungsbetrag bekommt jeder Pflegegrad, vom Pflegegrad 1 bis zum Pflegegrad 5. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person zu Hause lebt und versorgt wird, nicht im Pflegeheim.

Gerade beim Pflegegrad 1 ist das wichtig zu wissen. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine klassischen Pflegesachleistungen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro ist hier eine der wenigen finanziellen Leistungen, die Betroffene tatsächlich abrufen können. Viele Familien lassen das Geld liegen, weil sie davon gar nicht wissen. Mehr zum Gesamtbild der aktuellen Regeln finden Sie in unserem Überblick zur Pflegereform 2026.

Wofür Sie das Geld einsetzen dürfen

Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person stärken. Sie dürfen ihn für folgende Bereiche einsetzen:

  • Tages- und Nachtpflege, also die teilstationäre Betreuung außer Haus für einige Stunden am Tag.
  • Kurzzeitpflege, für den Eigenanteil bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einer Einrichtung.
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste, allerdings bei Pflegegrad 2 bis 5 ausdrücklich nur für Betreuung und Hilfen im Haushalt, nicht für die reine Körperpflege.
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind. Dazu zählen Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen oder ehrenamtliche Helferkreise.

Wichtig ist der Punkt mit der Anerkennung. Sie können nicht einfach die Nachbarin bezahlen und die Rechnung einreichen. Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. In Nordrhein-Westfalen gibt es dafür eigene Vorgaben. Welcher Dienst in Ihrer Nähe anerkannt ist, lässt sich vorab klären, bevor Sie einen Vertrag abschließen.

Was nicht geht

Sie dürfen das Geld nicht für sich selbst auszahlen lassen und nicht zur freien Verfügung verwenden. Auch reine Körperpflege durch einen Pflegedienst fällt bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht unter den Entlastungsbetrag. Dafür sind Pflegesachleistungen oder das Pflegegeld da.

So kommen Sie an das Geld

Einen eigenen Antrag im klassischen Sinn brauchen Sie nicht. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen das Geld aber aktiv abrufen. In der Praxis läuft das so:

  1. Sie suchen einen anerkannten Anbieter, etwa einen Betreuungsdienst oder eine Tagespflege.
  2. Die Leistung wird erbracht und Sie erhalten eine Rechnung.
  3. Diese Rechnung reichen Sie bei Ihrer Pflegekasse ein und bekommen den Betrag bis zur Grenze von 131 Euro im Monat erstattet.

Alternativ können Sie viele Anbieter eine Abtretungserklärung unterschreiben lassen. Dann rechnet der Dienst direkt mit der Pflegekasse ab und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Das ist gerade für Familien praktisch, die nicht jeden Monat erst selbst bezahlen wollen.

Heben Sie alle Rechnungen und Quittungen gut auf. Die Pflegekasse kann Nachweise verlangen, und ohne Beleg gibt es keine Erstattung.

Ansparen und Übertrag ins Folgejahr

Sie müssen die 131 Euro nicht jeden Monat ausgeben. Nicht genutzte Beträge sammeln sich an. So können Sie in einem Monat eine größere Leistung bezahlen, etwa eine intensivere Woche Tagespflege, und dafür mehrere Monatsbeträge bündeln.

Auch über das Jahr hinaus geht etwas. Beträge, die Sie bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht verbraucht haben, können Sie noch im ersten Halbjahr des Folgejahres nutzen. Sie haben dann bis zum 30. Juni Zeit, dieses Restgeld einzusetzen. Wer also Ende 2025 noch ein Guthaben hatte, kann es bis Mitte 2026 abrufen.

Faustregel: Geld aus dem Vorjahr nicht bis Sommer genutzt, dann ist es weg. Prüfen Sie Ihr Guthaben am besten im Frühjahr.

Was tun, wenn Sie ihn nie genutzt haben

Viele Familien erfahren erst spät, dass ihnen dieses Geld zusteht. Die gute Nachricht: Sie können rückwirkend noch etwas holen. Beträge aus dem laufenden Jahr und dem direkten Vorjahr sind im Rahmen der genannten Fristen noch erreichbar. Was tiefer in der Vergangenheit liegt, verfällt dagegen endgültig.

Ein typisches Beispiel: Eine Familie pflegt die Mutter seit anderthalb Jahren zu Hause und hat den Entlastungsbetrag nie abgerufen. Das angesammelte Guthaben aus früheren Jahren ist verloren. Aber den Betrag aus dem laufenden Jahr und das Resthalbjahr aus dem Vorjahr können sie sofort einsetzen, indem sie jetzt einen anerkannten Betreuungsdienst beauftragen und die Rechnungen einreichen.

Wenn Sie unsicher sind, wie hoch Ihr aktuelles Guthaben ist, fragen Sie direkt bei der Pflegekasse nach. Sie ist verpflichtet, Ihnen den Stand mitzuteilen.

Häufige Fehler

  • Anbieter nicht anerkannt. Wer einen nicht anerkannten Helfer bezahlt, bleibt auf den Kosten sitzen. Immer vorher prüfen.
  • Auszahlung erwartet. Der Betrag wird nie bar ausgezahlt, sondern nur gegen Rechnung erstattet.
  • Verwechslung mit dem Pflegegeld. Der Entlastungsbetrag ist eine eigene Leistung zusätzlich zum Pflegegeld und steht auch Pflegegrad 1 zu.
  • Fristen verpasst. Restguthaben aus dem Vorjahr läuft Mitte des Folgejahres ab.
  • Belege weggeworfen. Ohne Rechnung keine Erstattung.

Der Entlastungsbetrag ist eine der am häufigsten ungenutzten Leistungen in der Pflege. Mit 131 Euro im Monat ergeben sich über das Jahr 1.572 Euro, die spürbar entlasten können, wenn man weiß, wie man sie einsetzt.

Sie sind unsicher, welcher Dienst in NRW anerkannt ist oder wie Sie Ihr Guthaben am besten nutzen? Mein Pflegesupport berät Sie kostenlos und mehrsprachig zu allen Entlastungsleistungen in Nordrhein-Westfalen. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, welche Beträge Ihnen zustehen und wie Sie nichts verfallen lassen.